§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Eifelquerbahn“ .
  2. Sitz des Vereins ist Kötterichen .
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden (erhält nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V.).

§2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Heimatpflege und Heimatkunde sowie die Förderung des Umweltschutzes. Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch
    1. das Wecken und Pflegen von Interesse und Verständnis für die Entwicklung der Eisenbahn als einen wichtigen Teil der Wirtschafts- und Sozialgeschichte sowie der Gesamtgeschichte speziell der Vulkaneifel
    2. die Erhaltung wertvoller Zeugnisse der Eisenbahngeschichte, im speziellen der Eifelquerbahnstrecke von Mayen (Ost) – Gerolstein (3005), als kulturelle und technische Denkmäler unserer Zeit
    3. den Erhalt eines klima- und umweltfreundlichen Verkehrswegs für die Allgemeinheit
  3. Diese Zwecke werden erreicht durch
    1. die Bemühungen um den Erhalt und die Reaktivierung der Eifelquerbahn sowie den Betrieb durch Dritte. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern wird die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zeitnah für seine satzungsgemäßen Zwecke verwenden. Der Verein wird die Bahnstrecke nicht selbst betreiben.
    2. allgemeine Öffentlichkeitsarbeit wie z.B. Exkursionen, Vorträge, Vorführungen und Ausstellungen über Geschichte, Gegenwart und Zukunft der Eisenbahn in der Vulkaneifel sowie durch Informationen bzw. Informationsveranstaltungen für die Besucher und Fahrgäste der Eifelquerbahn.
    3. die fördernde Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen und Institutionen, deren Ziele mit §2 der vorliegenden Satzung übereinstimmen
  4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Der Verein ist politisch und wirtschaftlich unabhängig sowie parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral

§3 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    1. ordentlichen Mitgliedern
    2. Ehrenmitgliedern
  2. Die Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein
  3. Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitglidedschaft
    1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrages; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
    2. Wer sich um Arbeit und Ziele des Vereins besonders verdient gemacht hat, kann durch Beschluss des Vorstands, der von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen ist, zum Ehrenmitglied ernannt werden.
    3. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der anderen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Jahresbeitrags entbunden.
    4. Die Dauer der Mitgliedschaft kann bei Eintritt eines Mitglieds vom Vorstand im Voraus auf eine bestimmte Zeit befristet werden.
  4. Rechte der Mitglieder auf
    1. Teilnahme und Abstimmung bei der Mitgliederversammlung sowie auf Stellung von Anträgen,
    2. freie Nutzung des Archivs,
    3. Bezug der Veröffentlichungen des Vereins,
    4. Zugang zu den Sammlungen des Vereins.
    5. Bei Mitgliedern, die mit der Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages in Verzug sind, ruhen die Mitgliedsrechte.
  5. Pflichten der Mitglieder sind
    1. die vom Verein erlassene Satzung und die Beschlüsse zu beachten
    2. den Jahresbeitrag gemäß besonderer Beitragsordnung zu entrichten.
  6. Verlust der Mitgliedschaft
    1. Durch Tod einer natürlichen oder Liquidation einer juristischen Person.
    2. Durch Austritt aus dem Verein. Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Der Beitrag für das laufende Jahr ist jedoch zu entrichten.
    3. Durch Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins in grober Weise zuwider handelt oder sich einer Handlung schuldig macht, die geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen. Über den Ausschluss entscheidet nach vorheriger Anhörung des Betroffenen der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann die Entscheidung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung angerufen werden.
    4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte, ausgenommen das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung beim Ausschluss. Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Vereinseigentum dem Verein unverzüglich und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu. War das ausgeschiedene Mitglied mit einem Vereinsamt betraut, hat es das Amt mit sämtlichen Unterlagen dem Vorstand zu übergeben.

§4 Einnahmen

  1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Erträgen des Vereinsvermögens, Zuwendungen, insbesondere Spenden, und den Beiträgen, die nach einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung von den Mitgliedern erhoben werden. Der Vorstand kann in Einzelfällen nach Ermessen Sonderregelungen hinsichtlich der Beitragspflicht und der Zahlung vornehmen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§5 Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Geschäftsjahr findet mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichts, des Kassenberichts sowie des Berichts der Kassenprüfer
    2. Entlastung des Vorstands
    3. Wahl des Vorstands
    4. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren.
    5. Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrags
    6. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    7. Beschlussfassung über die Anträge von Mitgliedern
    8. Endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds
    9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
    1. auf Beschluss des Vorstands
    2. auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder an den Vorstand

Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund der Einberufung waren.

  1. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich per E-Mail oder über die Homepage mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mit schriftlicher Begründung mindestens zwei Wochen vor deren Zusammentritt beim Vorstand vorliegen.
  2. Die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich oder in Textform sowie über die Homepage mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  3. Dringlichkeitsanträge, die von mindestens ¼ der auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder unterstützt werden, werden ohne Einhaltung einer Frist in die Tagesordnung aufgenommen. Anträge zu Paragraph 6, Abs. 2, Buchstabe i und j, sind von der Behandlung als Dringlichkeitsanträge ausgenommen.
  4. Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Schriftliche Stimmrechtsübertragung von abwesenden Mitgliedern auf anwesende Mitglieder ist zulässig, dabei ist die Anzahl auf drei Stimmrechtsübertragungen pro anwesendes Mitglied begrenzt.
  5. Über Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins und die geschlossene Aufnahme anderer Vereine, die künftig nicht mehr selbstständig fortbestehen, kann nur mit Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Beschlussfassung über die Auflösung müssen mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  6. Geheime Abstimmung ist auf Antrag der einfachen Mehrheit durchzuführen.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  8. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, die im Mitgliederverzeichnis aufgeführt sind.
  9. Bei Mitgliedern, die mit der Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages in Verzug sind, ruht das Stimmrecht.

§7 Vorstand

  1. Die Geschäfte des Vereins führt der Vorstand, welcher von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt wird. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied mit der kommissarischen Wahrnehmung des Amtes betrauen.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Schriftführer
    5. mindestens einem Beisitzer
  3. Anträge über die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  4. Dem Vorstand obliegen die Gesamtgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Der Vorstand entscheidet auch über die Aufnahme und – vorbehaltlich der Befugnisse der Mitgliederversammlung – den Ausschluss von Mitgliedern.
  5. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie wird vom Vorsitzenden – und bei dessen Verhinderung – vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
  6. Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden – oder bei dessen Verhinderung – vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand tagt nach Bedarf oder wenn mindestens zwei seiner Mitglieder es beantragen.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstands nach § 6.2 a – e anwesend sind, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretenden Vorsitzende sein muss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
  8. Der Vorsitzende und der stellvertretenden Vorsitzende vertreten – jeder für sich allein – den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
  9. Die Vorstandsmitglieder verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Die ihnen hierbei entstehenden Aufwendungen können ihnen auf Antrag gegen entsprechende Nachweise erstattet werden.
  10. Im Übrigen regelt sich die Tätigkeit des Vorstandes nach einer Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt. Die Geschäftsordnung des Vorstands ist den Mitgliedern zur Verfügung zu stellen.
  11. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann auf Anfrage von den Mitgliedern eingesehen werden.

§8 Beirat

  1. Dem Vorstand kann auf Dauer oder Zeit ein Beirat beigeordnet werden.
  2. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten und bei der Planung und Durchführung von Vorhaben zu unterstützen.
  3. Der Vorstand beruft geeignete Personen oder Vertreter juristischer Personen in den Beirat. Die Zahl der Mitglieder des Beirats ist den Erfordernissen anzupassen.
  4. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Mitglieder des Beirats mit beratender Stimme hinzuziehen.

Die Mitglieder des Beirats verrichten ihre Tätigkeit ehrenamtlich. Die ihnen hierbei entstehenden Aufwendungen können ihnen auf Antrag gegen entsprechende Nachweise erstattet werden.

§9 Kassenprüfer

Die gewählten Kassenprüfer sind berechtigt und verpflichtet, die Kassengeschäfte zu überprüfen und in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine dann zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

 

Beschlossen zu Kaisersesch, am 16.04.2019